© Steven Ritzer

Tourismusverband Havelland e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Tourismusverband führt den Namen„Tourismusverband Havelland e.V.“ (TV Havelland e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Nauen OT Ribbeck.
  3. Der Wirkungsbereich des Verbandes ist die Reiseregion Havelland und angrenzende Gebiete.
  4. Der „Tourismusverband Havelland e. V.“ beantragt beim Vereinsregister des AmtsgerichtesPotsdam die Eintragung vorzunehmen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband will durch enge Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und allen am Tourismusbeteiligten Einrichtungen günstige Voraussetzungen für die Förderung des Tourismus schaffen. DieTätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf den o.g. Wirkungsbereich.
  2. Der Verband verfolgt dieses Ziel durch Koordination entsprechender Maßnahmen seinerMitglieder und Kooperation mit allen im Tourismus tätigen Einrichtungen im Verbandsgebiet unddarüber hinaus mit anderen Tourismusverbänden und verwandten Organisationen.
  3. Der Verband unterstützt und berät Behörden, Verbände und andere Organisationenbeitourismusrelevanten Maßnahmen und Entscheidungen. Er fördert den Erfahrungsaustausch dergenannten Stellen in touristischen Angelegenheiten und übernimmt Aufgaben, die derTourismusentwicklung im Verbandsgebiet dienen.

§ 3 Mittel des Verbandes

  1. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verband darf an die Verbandsmitglieder keine Gewinnanteile oder Zuwendungen ausMitteln des Verbandes abführen. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben undunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Tourismusverbandes können natürliche und juristische Personenwerden, die bereit sind,an den Aufgaben des Verbandesunter Anerkennung der Satzung mitzuwirken:
    a) Landkreise und kreisfreie Städte;
    b) Städte, Ämter, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
    c) regionale örtliche Tourismusvereine und –verbände
    d) sonstige Vereine, Verbände, Organisationen und Unternehmen, soweit sie an dertouristischen Entwicklung, der Vermarktung und an der Aktivierung der touristischen Angeboteder Region interessiert sind
    e) natürliche Personen, die ein Interesse an den Aufgaben des Verbandes haben und bereit sind,bei der Erledigung seiner Aufgaben mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder der Buchstaben a) und b) sind ordentliche Mitglieder. Mitglieder der Buchstaben c), d) und e) sind außerordentliche und damit passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Verbandszielebesondere Verdienste erworben haben. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlungmit einer Zweidrittelmehrheit Personen zum Ehrenmitglied ernennen.Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und haben keine Stimme.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von der Anerkennung der gültigen Satzung undBeitragsordnung.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, ausgenommen derEhrenmitgliedschaft.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    -schriftliche Austrittserklärung gegenüberdem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    -bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds-bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen der Geschäftstätigkeit
    -Ausschluss durch den Vorstand, wenn dasVerhalten eines Verbandsmitgliedes in grober Weisegegen die Interessen des Verbandes verstößt.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Verbandszugehörigkeit ergebendenRechte und Pflichten. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf dersatzungsgemäßen Kündigungsfrist und für alle sonstigen dem Verband während der Mitgliedschafterwachsenen Lasten verpflichtet.
  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. DieMitgliedschaft ruht bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Es sind nur öffentlich-rechtliche Mitglieder (lt. § 4, Abs. 1 lit. a) und b)) stimmberechtigt.
  2. Außerordentliche Mitglieder (lt. § 4, Abs. 1 lit. c) bis e)) entrichten keinen Beitrag und haben keinStimmrecht. Dies trifft auch auf Ehrenmitglieder zu (lt. § 4, Abs. 3)
  3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts üben ihre Rechtedurch bevollmächtigte Vertreter aus.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, durch Anregungen und Vorschläge die Verbandsarbeit zu fördern, an derMitgliederversammlung teilzunehmen sowie die Unterstützung des Verbandes gemäß derVerbandszwecke in Anspruch zu nehmen, insofern es die Pflichten erfüllt, die sich insbesondere aus derBeitragsordnung ergeben.
  5. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, bei den örtlichen oder den regional und sachlich über ihrenAufgabenkreis hinausgehenden Angelegenheiten den Verband zu unterrichten. Das gilt insbesonderefür internationale und gebietsübergreifende nationale Marketingmaßnahmen.
  6. Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, während ihrer Verbandszugehörigkeit nicht gegen dieZwecke, Ziele und Interessen des Tourismusverbandes zu handeln oder diese in sonstiger Weise zugefährden. Ein Zuwiderhandeln gegen dieseGrundsätze kann im Einzelfall den Ausschluss derMitgliedschaft zur Folge haben. Die Entscheidung hierüber obliegt gem. § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich, demVorstand.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu fördern, ihm die dazu notwendigenAuskünfte zu geben und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Beitragsordnung

  1. Zur Deckung der Kosten erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt sind.
  3. Änderungen der Beitragsordnung, die zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, sind in derTagesordnung für die Mitgliederversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt auszuweisen. Siewird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliederbeschlossen oder geändert.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind:
    1.die Mitgliederversammlung
    2.der Vorstand
  2. Darüber hinaus können Ausschüsse gebildet werden, die durch den Vorstand zu berufen sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a.) Beschlussfassungüber Satzungsänderungen
    b.) Wahl des Vorstandes
    c.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    d.) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts
    e.) Entlastung des Vorstandes
    f.) Beschlussfassung über den Haushaltsplan auf Vorschlag des Vorstandes
    g.) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    h.) Beschlussfassung über gestellte Anträge
    i.) Auflösung des Verbandes
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im ersten Quartal des Jahres statt.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordertoder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründevom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. DerPostversand hat wenigstens 3 Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
  5. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In den Jahren ohne Vorstandswahl muss die Tagesordnung zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Jahresbericht;
    b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes;
    c) Bestätigung des Haushaltsplanes
  6. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung enthalten waren, können außerdem mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die §§ 14, Abs. 2 und 15 der Satzung bleiben unberührt.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählen den Versammlungsleiter geleitet.
  10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt eine schriftliche Abstimmung.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem auf der Versammlung zu benennenden Protokollanten zu unterzeichnen ist

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a.) den Landräten der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
    b.) je einem weiteren Vertreter dieser beiden Landkreise
    c.) drei weiteren öffentlich-rechtlichen Mitgliedern
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur bevollmächtigte Vertreter juristischer Personen des öffentlichenRechts oder juristischer Personen des Privatrechts sein, die öffentliche Auftraggeber i.S.d.Vergaberechts sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt jedochbis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine beliebig häufige Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist derRestvorstand befugt, bis zur Neubestellung durchdie nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden und die zwei Stellvertreter.
  5. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Verbandes gilt, dass der erstestellvertretende Vorsitzende den Verband im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und der zweitestellvertretende Vorsitzendeden Verband im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und desstellvertretenden Vorsitzenden vertritt.
  6. Dem Vorstand des Verbandes obliegen die Vertretung des Verbandes nach § 26 BGB und die Führungseiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellungder Tagesordnung
    b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes, dazu zählen
         - Aufstellen des Haushaltsplans
         - Vorbereitung und Beschluss eines jährlichen Marketingplans
         - Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    d.) die Aufnahme neuer Mitglieder
    e.) der Ausschluss von Mitgliedern
    f.) die Berufung von Ausschüssen
    g.) die Bestellung des Geschäftsführers und die Festlegung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr. Zu denSitzungen wird schriftlich grundsätzlich zwei Wochen, mindestens aber eine Woche vorher unterAngabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner beidenStellvertreter eingeladen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit isterneut abzustimmen. Bei erneuter Gleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
  9. Über Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden bzw.von einem der zwei Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  10. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihreZustimmung zur beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Ausschüsse und Kommissionen

  1. Für einzelne Aufgabengebiete des Verbandes können nach Bedarf vom Vorstand einzelne Ausschüsseeingesetzt werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen bzw. abberufen. Sie wählen aus ihrerMitte einen Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorsitzende und die stellvertretendenVorsitzenden eines Ausschusses können an denVorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Ergebnisse der Beratungen desjeweiligen Ausschusses ist der Vorstand des Verbandes zu informieren.

§ 12 Geschäftsführer

  1. Dem Geschäftsführer, der vom Vorstand berufen und abberufen wird, obliegen die Geschäfte desVerbandes nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung.
  2. Der Geschäftsführer hat den Vorstand zu unterstützen und dessen Weisungen zu befolgen.
  3. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der übrigen Organe des Verbandes mit beratenderStimme teil.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Für den Jahresabschluss wird ein Steuerberater und für die Rechnungsprüfung wird ein Rechnungs-prüfungsamt eines Mitgliedslandkreises bzw. ein Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen. Über dieBeauftragung entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedslandkreisehaben jederzeit das Recht der Rechnungsprüfung.
  3. Das Prüfungsergebnis der Rechnungsprüfung ist schriftlich festzuhalten und als Bericht derMitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Sie sind schriftlich mindestens 3 Kalenderwochen vor Sitzungsbeginn den Mitgliedern bekannt zu machen.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens ¾ der anwesendenordentlichenVerbandsmitglieder.

§ 15 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur zur Diskussion gestellt werden, wenn zu diesem Zweck eineaußerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde.
  2. Die Beschlussfassung zur Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesendenordentlichen Verbandsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichenVerbandsmitglieder anwesend ist.
  4. Ist die erforderliche Anzahl von ordentlichen Verbandsmitgliedern nicht anwesend und dieMitgliederversammlung somit nicht in der Lage, über eine Selbstauflösung zu beschließen, mussinnerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden. DieMitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitgliederbeschlussfähig.
  5. Bei Auflösung des Verbandes, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dasVermögen an die Landkreise. Diese haben die überlassenen Mittel unmittelbar und ausschließlich fürZwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.
 

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